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Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Für 2026 beträgt der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei und 1.101 Euro bei drei Kindern. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag dürfen die Einkünfte des (Ehe)Partners 2026 höchstens 7.411 Euro betragen (Steuerbuch 2026 des Bundesministeriums für Finanzen).

Wer als Alleinverdiener oder Alleinerzieher mit Kindern lebt, kann unter Voraussetzungen einen gestaffelten Absetzbetrag geltend machen: Für 2026 nennt das Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) 612 Euro bei einem Kind und höhere Beträge ab zwei Kindern; beim Alleinverdienerabsetzbetrag gilt für die Einkünfte des (Ehe)Partners 2026 eine Grenze von 7.411 Euro laut Steuerbuch 2026 des Bundesministeriums für Finanzen.

Die Beträge 2026

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) grundsätzlich zu, wenn für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Fassung 2026) besteht; ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge. Für 2026 beträgt der Absetzbetrag bei einem Kind 612 Euro, bei zwei Kindern 828 Euro (Erhöhung für das zweite Kind 216 Euro) und bei drei Kindern 1.101 Euro (Erhöhung für das dritte Kind 273 Euro); die 273 Euro gelten auch für jedes weitere Kind. Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 (Fassung 2026) sind es bei einem Kind 612 Euro. Für 2026 wurden die Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen laut Bundesministerium für Finanzen um zwei Drittel der Inflationsrate (2,6 Prozent), mithin um 1,733 Prozent, erhöht.

Wer als Alleinverdiener gilt

Den Alleinverdienerabsetzbetrag erhält laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026), wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner ist (und nicht dauernd getrennt lebt) oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, wenn die (Ehe)Partnerin bzw. der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 7.411 Euro im Kalenderjahr 2026 bezieht. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu; erfüllen beide die Voraussetzungen, steht er der Person mit den höheren Einkünften zu, bei keinen oder gleich hohen Einkünften der haushaltsführenden Person.

Wer als Alleinerzieher gilt

Alleinerziehende sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe)Partnerin oder einem (Ehe)Partner leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.

Die Einkommensgrenze des Partners

Für die Einkommensgrenze zählen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) die steuerpflichtigen Einkünfte; vom Bruttobezug abgezogen werden unter anderem Sozialversicherungsbeiträge, das Pendlerpauschale und sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 Euro jährlich). Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Alimentationszahlungen zählen für die Einkunftsgrenze nicht; Kapitaleinkünfte des (Ehe)Partners (z. B. Zinsen, Dividenden) zählen dagegen mit, auch wenn sie endbesteuert sind; ebenso ist das Wochengeld einzubeziehen. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen – bei einer Heirat im Laufe des Jahres auch jene aus der Zeit vor der Eheschließung.

Antrag beim Arbeitgeber und in der Veranlagung

Während des Jahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle den Absetzbetrag laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) aufgrund des Formulars E 30 berücksichtigen; bei mehreren Dienstverhältnissen darf die Erklärung nur einem Arbeitgeber abgegeben werden. Fallen die Voraussetzungen während des Jahres weg, ist das dem Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats zu melden (Formular E31); zusätzlich ist nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Nach Ablauf des Jahres kann der Absetzbetrag laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) auch nachträglich in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Wurde er schon vom Arbeitgeber berücksichtigt, sind die Angaben in der Erklärung trotzdem auszufüllen, sonst kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung. Bei geringen Einkünften ist laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) die Auszahlung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags möglich.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag 2026?

Für 2026 nennt das Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) 612 Euro mit einem Kind. Mit zwei Kindern steigt der Betrag auf 828 Euro, mit drei Kindern auf 1.101 Euro, und für jedes weitere Kind kommen 273 Euro dazu.

Wie viel darf mein Partner verdienen?

Für den Alleinverdienerabsetzbetrag höchstens 7.411 Euro im Kalenderjahr 2026, so das Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026). Gemeint sind die steuerpflichtigen Einkünfte: Vom Bruttobezug werden unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen wegfallen?

Den Wegfall müssen Sie laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) binnen eines Monats Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer pensionsauszahlenden Stelle melden, und zwar mit dem Formular E31. Nach Jahresende ist außerdem eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben.

Bekomme ich den Betrag auch bei geringem Einkommen?

Ja. Wer geringe Einkünfte und Anspruch auf einen der beiden Absetzbeträge hat, kann ihn sich laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) auszahlen lassen.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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