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Familienbonus Plus: Voraussetzungen und Beantragung

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Für 2026 beträgt der Familienbonus Plus laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) 2.000 Euro jährlich pro Kind bis zum 18. Geburtstag und danach 700 Euro, solange österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Er wird beim Arbeitgeber (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung (Beilage L 1k) beantragt.

Der Familienbonus Plus mindert die Einkommensteuer unmittelbar. Für 2026 sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Geburtstag vorgesehen, danach 700 Euro jährlich, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.

Was der Familienbonus Plus ist

Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) ist der Familienbonus Plus ein Steuerabsetzbetrag, der die Steuerlast direkt reduziert. Er steht zu, wenn Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind und für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Betrag kann für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die zu zahlende Einkommensteuer höchstens auf null. Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) wirkt er schon ab dem ersten Steuereuro.

Wie hoch er 2026 ist

Für die Jahre 2024 bis 2026 beträgt der Familienbonus Plus laut Bundesministerium für Finanzen 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag steht ab Jänner 2024 ein reduzierter Familienbonus Plus von 58,34 Euro monatlich (700 Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus Plus unterliegt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) einer monatlichen Betrachtungsweise; Antragsberechtigte können ihn daher ab dem Monat beantragen, in dem das Kind auf die Welt kommt.

Wer ihn beantragen kann

Grundsätzlich steht der Familienbonus Plus laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nur zu, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird; eine vom Finanzamt in Österreich gewährte Ausgleichs- oder Differenzzahlung gilt ebenfalls als Bezug von Familienbeihilfe. Antragsberechtigt sind grundsätzlich die beiden Elternteile: die Person, die Familienbeihilfe bezieht, und ihr (Ehe)Partner – oder die Familienbeihilfe beziehende Person und die unterhaltsverpflichtete Person, die den gesetzlichen Unterhalt leistet und der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Antrag beim Arbeitgeber oder in der Veranlagung

Beantragt wird der Familienbonus Plus laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30; bei einem Jobwechsel ist das Formular auch beim neuen Arbeitgeber abzugeben. Alternativ erfolgt die Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung mit der Beilage L 1k; bei besonderen Verhältnissen im Jahr ist L 1k-bF zu verwenden. Für jedes Kind ist eine eigene Beilage L 1k auszufüllen. Wer die Berücksichtigung über die Lohnverrechnung wählt, spürt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) eine monatliche Steuerentlastung; bei nachträglicher Geltendmachung erfolgt die Auszahlung im Rahmen der Veranlagung für das vergangene Jahr. Wer eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss den Familienbonus Plus dort nochmals beantragen, auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.

Aufteilung zwischen den Eltern

(Ehe)Partner können den Familienbonus Plus laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) je zur Hälfte beantragen oder eine Person beantragt den ganzen Betrag. In Summe steht für ein Kind nicht mehr als der ganze Familienbonus Plus zu; wird zu viel beantragt, wird bei jeder anspruchsberechtigten Person der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt. Bei getrennt lebenden Eltern, die die Unterhaltsverpflichtung nicht im vollen Umfang erfüllt haben, ist die Beilage L 1k-bF zu verwenden, weil eine monatliche Betrachtung nötig ist; dem Unterhaltsverpflichteten steht der Familienbonus Plus nur für die Monate zu, in denen der Unterhalt zur Gänze geleistet wurde und der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Kindermehrbetrag bei geringem Einkommen

Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen können laut Bundesministerium für Finanzen für 2026 unter bestimmten Voraussetzungen den Kindermehrbetrag erhalten, unter anderem wenn an zumindest 30 Tagen im Jahr 2026 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt wurden oder im gesamten Jahr 2026 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

Für 2026 (wie schon für 2024 und 2025) nennt das Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) bis zum 18. Geburtstag pro Kind 2.000 Euro im Jahr beziehungsweise 166,68 Euro im Monat. Nach dem 18. Geburtstag sind es 700 Euro jährlich beziehungsweise 58,34 Euro monatlich, wenn für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Ab wann kann ich den Familienbonus Plus beantragen?

Er folgt einer monatlichen Betrachtung und kann laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) ab dem Monat beantragt werden, in dem das Kind geboren wird.

Können beide Eltern den Familienbonus Plus teilen?

Ja. Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) kann jeder der beiden (Ehe)Partner die Hälfte beantragen, oder einer von beiden beantragt den vollen Betrag. Mehr als einen ganzen Familienbonus Plus gibt es pro Kind insgesamt nicht.

Muss ich ihn in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals beantragen?

Ja. Auch wenn Sie ihn schon beim Arbeitgeber beantragt haben, ist der Familienbonus Plus laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) in der Arbeitnehmerveranlagung noch einmal zu beantragen; andernfalls kann eine ungewollte Nachzahlung entstehen.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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