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Familienbeihilfe: Anspruch und Antrag

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Die Familienbeihilfe beträgt laut Bundeskanzleramt für 2026 pro Kind und Monat 138,40 Euro ab der Geburt bis 200,40 Euro ab 19 Jahren. Bei Geburt wird sie ohne Antrag gewährt; sonst ist ein Antrag nötig, rückwirkend höchstens für fünf Jahre nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 (Fassung 2026).

Die Familienbeihilfe unterstützt Familien mit Kindern unabhängig vom Einkommen der Eltern: Laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) reichen die monatlichen Beträge für 2026 von 138,40 Euro ab der Geburt bis 200,40 Euro ab 19 Jahren. Nach einer Geburt erfolgt die Gewährung ohne Antrag; in anderen Fällen ist ein Antrag erforderlich, rückwirkend höchstens für fünf Jahre.

Wer Anspruch hat

Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 (Fassung 2026) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) wird sie für Kinder unabhängig von der Beschäftigung oder dem Einkommen der Eltern gewährt.

Leben die Eltern im gemeinsamen Haushalt, steht der Anspruch laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) dem haushaltsführenden Elternteil zu – nach der widerlegbaren gesetzlichen Vermutung der Mutter. Sie kann zugunsten des anderen Elternteils verzichten (Antrag Beih100 des anderen Elternteils und Verzichtserklärung Beih99).

Die Beträge 2026

Laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) beträgt die Familienbeihilfe für 2026 pro Kind und Monat ab der Geburt 138,40 Euro, ab 3 Jahren 148 Euro, ab 10 Jahren 171,80 Euro und ab 19 Jahren 200,40 Euro; diese Beträge gelten für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten. Durch die Geschwisterstaffelung erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag für jedes Kind: bei zwei Kindern um 8,60 Euro, bei drei um 21,10 Euro, bei vier um 32,10 Euro, bei fünf um 38,90 Euro, bei sechs um 43,40 Euro und bei sieben und mehr um 63,10 Euro je Kind. Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) 189,20 Euro pro Monat. Die monatliche Familienbeihilfe wird spätestens am 8. des Monats auf dem Girokonto gutgeschrieben (innerhalb des SEPA-Raumes). Im August wird für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ein Schulstartgeld von 121,40 Euro mit ausgezahlt, ohne gesonderten Antrag.

Kinderabsetzbetrag

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt, ohne gesonderten Antrag; er ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag in Form einer Negativsteuer. Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) beträgt der Kinderabsetzbetrag für 2026 70,90 Euro monatlich pro Kind.

Bis zu welchem Alter

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden, in Ausnahmefällen (z. B. nach Zivildienst oder bei erheblicher Behinderung) bis zum 25. Geburtstag; die Altersgrenzen stehen in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 (Fassung 2026). Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 wird, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen laut Bundeskanzleramt im Jahr 2026 17.212 Euro nicht übersteigen; wird der Betrag überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Bis zu dem Jahr, in dem das Kind 19 wird, ist sein Einkommen irrelevant.

Antrag und Rückwirkung

Bei der Geburt eines Kindes muss die Familienbeihilfe laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) nicht beantragt werden (antraglose Familienbeihilfe, seit 1. Mai 2015): Die Finanzverwaltung prüft alle Voraussetzungen automatisch und überweist die Familienbeihilfe auf ein Konto der Eltern; fehlen Daten wie die Bankverbindung, werden die Eltern darum ersucht. In allen anderen Fällen ist ein Antrag notwendig; er kann elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Zuständig ist das Finanzamt Österreich. Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 (Fassung 2026) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Familienbeihilfe 2026?

Das hängt vom Alter ab: Laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) sind es 2026 monatlich 138,40 Euro pro Kind ab der Geburt, 148 Euro ab 3 Jahren, 171,80 Euro ab 10 Jahren und 200,40 Euro ab 19 Jahren. Mit mehreren Kindern erhöht die Geschwisterstaffelung den Gesamtbetrag.

Muss ich nach der Geburt einen Antrag stellen?

Nein: Laut Bundeskanzleramt (Stand 12. Jänner 2026) muss bei der Geburt eines Kindes die Familienbeihilfe nicht beantragt werden; die Finanzverwaltung prüft die Voraussetzungen automatisch und überweist sie.

Wie lange wird die Familienbeihilfe rückwirkend gezahlt?

Für höchstens fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Fassung 2026).

Darf mein Kind neben dem Studium verdienen?

Ja. Bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 wird, spielt sein Einkommen laut Bundeskanzleramt keine Rolle. Ab dem Kalenderjahr seines 20. Geburtstags darf sein zu versteuerndes Gesamteinkommen im Jahr 2026 höchstens 17.212 Euro betragen; wird die Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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