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Kapitalertragsteuer (KESt) einfach erklärt

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Die meisten Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten einem Satz von 25 Prozent (§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Fassung 2026). Zieht eine inländische Stelle die KESt ab, ist die Einkommensteuer in der Regel abgegolten (Endbesteuerung).

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist die Form, in der die Steuer auf Kapitalerträge in Österreich im Abzugsweg einbehalten wird. Der besondere Steuersatz liegt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) bei 27,5 Prozent, bei Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten bei 25 Prozent. Behält eine inländische auszahlende Stelle die KESt ein, ist die Einkommensteuer damit in der Regel abgegolten.

Welche Erträge betroffen sind

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) Erträge aus der Überlassung von Kapitalvermögen (z. B. Sparbuchzinsen, Dividenden), aus der Veräußerung („realisierte Wertsteigerungen“), aus Derivaten und aus Kryptowährungen.

Seit 1. April 2012 unterliegen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der KESt. Inländische Kryptodienstleister sind laut BMF ab 2024 verpflichtend in den KESt-Abzug eingebunden.

27,5 oder 25 Prozent

Der besondere Steuersatz beträgt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) 27,5 Prozent, für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten 25 Prozent. Nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026) gelten 25 Prozent für Geldeinlagen bei Kreditinstituten, in allen anderen Fällen 27,5 Prozent.

Die meisten Kapitaleinkünfte führen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) zu keinem Progressionsanstieg für das übrige Einkommen – unabhängig davon, ob die Steuer als KESt abgezogen oder in der Veranlagung festgesetzt wird.

Endbesteuert sind laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) insbesondere Zinserträge aus Bankeinlagen (25 Prozent) und Forderungswertpapieren (27,5 Prozent), Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen (27,5 Prozent) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und verbrieften Derivaten (27,5 Prozent).

Endbesteuerung durch die auszahlende Stelle

Die KESt wird laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) von der inländischen depotführenden bzw. auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt – etwa von der Bank bei Spareinlagen oder von der österreichischen Kapitalgesellschaft bei Dividenden. Der Anleger braucht diese Kapitalerträge daher nicht mehr in seine Steuererklärung aufzunehmen, weil mit der Einbehaltung der KESt die Einkommensteuer abgegolten ist (Endbesteuerung).

Wann Sie Kapitalerträge erklären müssen

Unterliegen Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug, besteht laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) grundsätzlich Veranlagungspflicht – etwa bei Sparguthaben bei einer ausländischen Bank, Substanzgewinnen im ausländischen Depot oder beim Verkauf eines GmbH-Anteils. Die Besteuerung erfolgt isoliert vom übrigen Einkommen mit 25 Prozent bzw. 27,5 Prozent.

Pflichtveranlagung besteht laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) u. a., wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Bestimmte Kapitaleinkünfte unterliegen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) stets dem vollen Tarif (§ 27a Abs. 2 EStG 1988), vor allem Privat- und Gesellschafterdarlehen, echte stille Beteiligungen und Lebensversicherungsverträge.

Keine Werbungskosten

Bei Kapitalanlagen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, ist laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) ein Abzug von Aufwendungen (Werbungskosten) ausgeschlossen, zum Beispiel von Finanzierungskosten, Transaktionskosten oder Depotgebühren. Das Abzugsverbot gilt auch, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird.

Die Regelbesteuerungsoption

Anstelle der besonderen Steuersätze kann nach § 27a Abs. 5 EStG 1988 (Fassung 2026) auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) kann diese Option nur für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt werden; zu viel abgezogene KESt wird angerechnet bzw. rückerstattet.

Ist man (Ehe-)Partner eines Alleinverdieners, wird bei der Regelbesteuerung laut BMF nur die KESt erstattet, die über den Alleinverdienerabsetzbetrag hinausgeht (für 2026 mindestens 612 Euro).

Häufige Fragen

Wie hoch ist die KESt auf Sparbuchzinsen?

25 Prozent. Diesen besonderen Steuersatz nennt das BMF (Stand 1. Jänner 2026) für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten; für andere Kapitalerträge mit besonderem Steuersatz sind es 27,5 Prozent.

Muss ich Dividenden in die Steuererklärung schreiben?

Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) braucht der Anleger Kapitalerträge nicht in die Steuererklärung aufzunehmen, wenn die inländische auszahlende Stelle die KESt einbehält und abführt; damit ist die Einkommensteuer abgegolten (Endbesteuerung).

Was gilt bei einem ausländischen Depot?

Erträge ohne KESt-Abzug, etwa Substanzgewinne im ausländischen Depot, müssen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) grundsätzlich in der Veranlagung erklärt werden. Besteuert werden sie auch dann getrennt vom übrigen Einkommen mit dem besonderen Steuersatz von 25 oder 27,5 Prozent.

Kann ich Depotgebühren absetzen?

Bei Kapitalanlagen mit besonderem Steuersatz sind Werbungskosten laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) nicht abziehbar – auch bei Regelbesteuerungsoption, etwa Finanzierungskosten, Transaktionskosten oder Depotgebühren.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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