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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung: Wann sie erfolgt

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Wer bis Ende Juni keine Erklärung für das Vorjahr abgegeben hat, erhält bei einer Gutschrift von zumindest fünf Euro von Amts wegen eine antragslose Veranlagung (§ 41 Abs. 2a EStG 1988, Fassung 2026). Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) passiert das in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres.

Haben Sie bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das Vorjahr eingereicht, nimmt das Finanzamt nach § 41 Abs. 2a EStG 1988 (Fassung 2026) von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vor, wenn sich dabei unter anderem eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro ergibt. Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) erfolgt sie in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres, ohne dass Sie eine Steuererklärung abgeben.

Die Voraussetzungen

Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern Sie nicht darauf verzichtet haben; Voraussetzung ist unter anderem, dass aus der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro resultiert (§ 41 Abs. 2a EStG 1988, Fassung 2026).

Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die Veranlagung zu einer Steuergutschrift von mindestens fünf Euro führt und nicht anzunehmen ist, dass noch Werbungskosten, nicht automatisch übermittelte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Frei- oder Absetzbeträge geltend gemacht werden.

Wann das Finanzamt tätig wird

Die antragslose Veranlagung erfolgt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres von Amts wegen, ohne Abgabe einer Steuererklärung. Abgewartet wird, ob noch eine Steuererklärung für das Vorjahr eingeht, in der zusätzliche Abzugsposten geltend gemacht werden.

Sollte nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Veranlagungszeitraum noch keine Steuerveranlagung erfolgt sein, wird im Fall einer Steuergutschrift laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) von Amts wegen immer eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.

Informationsschreiben und Auszahlung

Liegen die Voraussetzungen zum ersten Mal vor, erhalten Sie laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) in der zweiten Jahreshälfte ein Informationsschreiben mit der Bitte, die Kontodaten bekannt zu geben oder zu prüfen. Stimmen sie, müssen Sie nichts weiter tun; die Steuergutschrift wird ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens automatisch auf das Konto ausbezahlt.

Wurde für Sie bereits einmal eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, erhalten Sie laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) kein Informationsschreiben mehr; das Finanzamt prüft jedes Jahr neu, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Bei einem Steuerrückstand wird die Gutschrift laut BMF mit dem Rückstand verrechnet. Ohne bekannte Kontonummer kann eine Steuergutschrift nicht ausgezahlt werden.

Verzicht und nachträgliche Erklärung

Im Informationsschreiben können Sie laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) angeben, dass Sie auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichten, etwa weil noch andere Abzugsposten mit einer Steuererklärung geltend gemacht werden sollen.

Geben Sie nach einer antragslosen Veranlagung innerhalb der Fünfjahresfrist eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab, entscheidet das Finanzamt darüber und hebt den antragslosen Bescheid auf (§ 41 Abs. 2a EStG 1988, Fassung 2026). Ihr Recht, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, bleibt laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) auch danach unverändert bestehen.

Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde nach § 243 BAO beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung (§ 41 Abs. 2a EStG 1988, Fassung 2026).

Wer neben dem Lohn noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte hatte, muss laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) trotz antragsloser Veranlagung eine Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder via FinanzOnline abgeben.

Sonderausgaben und Pensionen

Seit dem Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben – insbesondere Spenden und Kirchenbeiträge – laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) automatisch übermittelt; das kann eine antragslose Veranlagung auslösen.

Pensionistinnen und Pensionisten, die wegen ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt haben, erhalten laut BMF über die antragslose Veranlagung einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück – in der Veranlagung für 2026 maximal 723 Euro.

Häufige Fragen

Muss ich für die antragslose Veranlagung etwas tun?

Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) erhalten Sie beim ersten Mal ein Informationsschreiben; stimmen Ihre Kontodaten, müssen Sie nichts tun – die Gutschrift wird etwa fünf bis sechs Wochen danach überwiesen.

Kann ich nach dem Bescheid noch Werbungskosten geltend machen?

Ja. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen lassen sich laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) auch nach einer antragslosen Veranlagung noch geltend machen. Geben Sie innerhalb der Fünfjahresfrist eine Erklärung ab, hebt das Finanzamt den antragslosen Bescheid auf und entscheidet über die Erklärung (§ 41 Abs. 2a EStG 1988, Fassung 2026).

Warum kommt das Geld erst im Herbst?

Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) erfolgt die antragslose Veranlagung in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres, weil abgewartet wird, ob noch eine Steuererklärung mit zusätzlichen Abzugsposten eingeht.

Kann ich auf die antragslose Veranlagung verzichten?

Ja. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) ist der Verzicht im Informationsschreiben möglich, zum Beispiel wenn Sie noch weitere Abzugsposten in einer Steuererklärung geltend machen wollen.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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