Beschwerde gegen den Steuerbescheid: So geht es
Wenn Sie mit einem Steuerbescheid des Finanzamts nicht einverstanden sind, können Sie Beschwerde erheben. Nach § 243 BAO (Fassung 2026) sind Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden an die Verwaltungsgerichte zulässig. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) haben Sie dafür einen Monat ab Zustellung des Bescheides Zeit.
Ihr Recht auf Beschwerde
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig (§ 243 BAO, Fassung 2026). Das gilt auch für den Bescheid aus einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) ist die Beschwerde ein Rechtsmittel gegen Bescheide; bei einer Stattgabe lassen sich damit Nachteile aus dem Bescheid beseitigen.
Im Beschwerdeverfahren können laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) neue Tatsachen und Beweise vorgebracht und neue Anträge gestellt werden, etwa um vergessene Steuerabsetzposten nachzuholen (kein Neuerungsverbot, § 270 BAO). Der Bescheid kann dabei aber in jede Richtung geändert werden, auch zu Ihrem Nachteil (Verböserung).
Die Frist von einem Monat
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO, Fassung 2026), laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern (§ 245 Abs. 3 BAO, Fassung 2026). Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt; fehlt dieser Tag, mit dem letzten Tag des Monats. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, gilt der nächste Tag, der keiner dieser Tage ist, als letzter Tag der Frist.
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde hat laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 260 Abs. 1 BAO).
Was in der Beschwerde stehen muss
Die Beschwerde muss nach § 250 BAO (Fassung 2026) enthalten:
- die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
- eine Begründung.
Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) gehört außerdem die Unterschrift dazu.
So bringen Sie die Beschwerde ein
Eingebracht werden kann die Beschwerde laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) eingeschrieben per Post, im Finanzamt mit Eingangsstempel oder elektronisch über FinanzOnline unter Weitere Services/Bescheidänderung. Per Post gilt sie als rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.
Per E-Mail kann die Beschwerde laut Bundesfinanzgericht (2026) nicht eingebracht werden.
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Über die Beschwerde entscheidet zunächst die Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO, Fassung 2026).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann laut Bundesfinanzgericht (2026) innerhalb eines Monats der Antrag gestellt werden, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Das Verfahren beim Bundesfinanzgericht
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist laut Bundesfinanzgericht (2026) kostenlos. Kosten einer Vertretung durch Steuerberater oder Rechtsanwalt trägt man selbst, auch bei Erfolg. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht besteht kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang.
Über die Beschwerde wird grundsätzlich durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter entschieden; in der Beschwerde oder im Vorlageantrag kann eine Entscheidung durch den Senat und/oder eine mündliche Verhandlung beantragt werden.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist laut Bundesfinanzgericht (2026) Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof möglich; eine ordentliche Revision nur, wenn sie in der Entscheidung für zulässig erklärt wird.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde?
Einen Monat ab der Zustellung des Bescheides: Die Dauer legt § 245 Abs. 1 BAO in der Fassung 2026 fest, den Beginn mit der Zustellung nennt das BMF (Stand 1. Jänner 2026). Aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist sie auf Antrag zu verlängern, nötigenfalls auch mehrmals; schon der Antrag hemmt den Lauf der Frist (§ 245 Abs. 3 BAO in der Fassung 2026).
Muss ich die Steuer trotz Beschwerde zahlen?
Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) hält die Beschwerde die Einhebung der Abgabe nicht auf; der geschuldete Betrag ist zunächst zu bezahlen. Auf Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aussetzung der Einhebung zu gewähren (§ 212a BAO); soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, fallen Aussetzungszinsen an.
Kann die Beschwerde auch zu meinem Nachteil ausgehen?
Ja. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) darf der Bescheid im Beschwerdeverfahren in jede Richtung geändert werden, also auch zu Ihren Ungunsten („Verböserung“).
Was kostet das Verfahren beim Bundesfinanzgericht?
Für das Verfahren selbst fallen laut Bundesfinanzgericht (2026) keine Kosten an, und einen Anwaltszwang gibt es nicht. Lassen Sie sich von Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten, zahlen Sie diese Vertretung aber selbst, auch wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten ausgeht.
Quellen
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.