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Sonderausgaben: Spenden und Kirchenbeitrag absetzen

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Verpflichtende Kirchenbeiträge sind nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Fassung 2026) höchstens bis 600 Euro jährlich absetzbar; Spenden laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) bis zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Beides übermitteln empfangende Organisationen direkt an die Finanzverwaltung.

Kirchenbeiträge und Spenden können die Einkommensteuer senken, wenn sie als Sonderausgaben anerkannt werden. Für verpflichtende Kirchenbeiträge setzt § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Fassung 2026) eine Obergrenze von 600 Euro im Jahr. Spenden können laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) im Ausmaß von höchstens zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres abgesetzt werden.

Was Sonderausgaben sind

Sonderausgaben sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) bestimmte, im Einkommensteuergesetz aufgezählte private Ausgaben, die steuerlich begünstigt werden; sie sind teils unbeschränkt, teils begrenzt abziehbar. Sind aufgezählte Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sind sie als solche abzugsfähig. In unbeschränkter Höhe absetzbar sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) unter anderem Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten sowie Steuerberatungskosten und Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner.

Kirchenbeitrag bis 600 Euro

Verpflichtende Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Fassung 2026) höchstens bis 600 Euro jährlich absetzbar; laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) lag die Grenze bis 2023 bei 400 Euro. Verpflichtende Beiträge an eine ausländische Kirchen- oder Religionsgesellschaft machen Sie laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) mit dem Formular L 1d geltend.

Spenden: welche und wie viel

Spenden sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar; begünstigt besteuerte Bezüge wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden bei der Berechnung des Sonderausgabenhöchstbetrages nicht berücksichtigt. Ab dem Jahr 2024 sind Organisationen spendenbegünstigt, die schon aufgrund des Gesetzes begünstigt sind (z. B. Universitäten, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehren), sowie Organisationen, die das Finanzamt Österreich auf Antrag als spendenbegünstigt anerkannt hat. Begünstigt sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nur Geldspenden; Sachspenden nur an die unmittelbar im Gesetz genannten Einrichtungen (z. B. Museen, Universitäten).

Automatische Datenübermittlung

Kirchenbeiträge, abzugsfähige Spenden und gewisse freiwillige Versicherungen übermittelt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) die empfangende Organisation direkt elektronisch an die Finanzverwaltung; für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Sie brauchen diese Beträge nicht mehr in der Steuererklärung geltend zu machen. Belege von elektronisch übermittelten Sonderausgaben müssen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nicht aufbewahrt werden; andere Belege sind sieben Jahre aufzubewahren. Weil Spenden und Kirchenbeiträge seit dem Veranlagungsjahr 2017 automatisch übermittelt werden, können diese Beträge laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) eine Steuergutschrift und damit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auslösen.

Weitere Sonderausgaben und Zeitpunkt

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und für den Tausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches können laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) ab dem Jahr 2022 über ein Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden. Maßgeblich ist laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) in der Regel der Zeitpunkt der Bezahlung; bei einer Einmalprämie können Sie im Jahr des Einmalerlags eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen.

Häufige Fragen

Wie viel Kirchenbeitrag kann ich absetzen?

Höchstens 600 Euro im Jahr, sofern es sich um verpflichtende Beiträge an eine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft handelt (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Fassung 2026). Bis 2023 waren es laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) höchstens 400 Euro.

Muss ich Spenden in der Erklärung eintragen?

Nein. Die empfangende Organisation übermittelt abzugsfähige Spenden laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) selbst elektronisch an die Finanzverwaltung, wofür Sie ihr Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekanntgeben müssen. In der Steuererklärung brauchen Sie den Betrag dann nicht mehr anzugeben.

Welche Spenden sind absetzbar?

Ab 2024 sind laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) Organisationen spendenbegünstigt, die bereits kraft Gesetzes begünstigt sind, und solche, die das Finanzamt Österreich auf Antrag anerkannt hat. Absetzbar sind nur Geldspenden; Sachspenden nur bei Einrichtungen, die das Gesetz unmittelbar nennt, etwa Museen oder Universitäten.

Wie lange muss ich Belege aufheben?

Sieben Jahre, weil Sie sie laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen müssen. Für Sonderausgaben, die elektronisch übermittelt wurden, ist keine Aufbewahrung nötig.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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