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Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuerbefreiung erklärt

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Unternehmen mit Sitz im Inland sind laut Unternehmensserviceportal des Bundes (USP, Stand 1. Jänner 2026) antragslos von der Umsatzsteuer befreit, solange ihr Umsatz in keinem der beiden Jahre – im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr – über der Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro liegt. Einen Vorsteuerabzug gibt es dafür nicht.

Überschreitet der Gesamtumsatz in einem Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze nicht, besteht laut Unternehmensserviceportal des Bundes (USP, Stand 1. Jänner 2026) unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Österreich; diese Steuerbefreiung heißt „Kleinunternehmerregelung“. Kleinunternehmer ist nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Fassung 2026) ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze die Grenze von 55.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.

Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet

Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, muss das Unternehmen laut USP (Stand 1. Jänner 2026) keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen; außerdem muss es keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) oder Jahreserklärung abgeben. Weil es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht auch kein Vorsteuerabzug zu.

Hat das Unternehmen seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland, gilt die Kleinunternehmerregelung laut USP (Stand 1. Jänner 2026) antragslos ab dem ersten Umsatz. Soll sie nicht in Anspruch genommen werden, muss die Option zur Steuerpflicht ausgeübt werden.

Die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro

Voraussetzungen sind laut USP (Stand 1. Jänner 2026): Das Unternehmen hat seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU, und die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro wurde weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten.

Für die Kleinunternehmergrenze zählen laut USP (Stand 1. Jänner 2026) grundsätzlich sämtliche im Kalenderjahr ausgeführten Umsätze – B2C und B2B –, die im Inland steuerbar sind, auch innergemeinschaftliche Lieferungen. Nicht einzubeziehen sind Umsätze, die das Unternehmen eingangsseitig empfängt (innergemeinschaftliche Erwerbe, Empfang von Reverse-Charge-Leistungen).

Bei der Berechnung ist laut USP (Stand 1. Jänner 2026) das gesamte vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen; nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Fassung 2026) ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.

Nicht in die Kleinunternehmergrenze einzubeziehen sind laut USP (Stand 1. Jänner 2026):

Wenn die Grenze überschritten wird

Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, kann die Befreiung laut USP (Stand 1. Jänner 2026) im darauffolgenden Kalenderjahr jedenfalls nicht mehr angewandt werden. Im Kalenderjahr des Überschreitens gilt sie noch bis Ende des Jahres, wenn die Grenze um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wird (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Fassung 2026); das sind laut USP-Steuerrechtsreihe (Stand 16. April 2026) bis 60.500 Euro.

Überschreitet das Unternehmen die Kleinunternehmergrenze um mehr als 10 Prozent, fällt die Befreiung laut USP (Stand 1. Jänner 2026) für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und für alle nachfolgenden Umsätze weg.

Verzicht: Option zur Steuerpflicht

Auf die Befreiung kann bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden; der Verzicht wirkt nur ab Beginn eines Kalenderjahres und bindet mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Fassung 2026). Dann wird laut USP (Stand 1. Jänner 2026) nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert – steuerpflichtige Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug –, und es ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen. Laut USP-Steuerrechtsreihe (Stand 16. April 2026) kann das etwa sinnvoll sein, wenn hohe Vorsteuern anfallen. Das Formular für den Verzicht ist laut USP das U12.

Rechnungen und UID-Nummer

Weist ein Kleinunternehmen trotz Steuerbefreiung Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, schuldet es diesen Betrag laut USP (Stand 1. Jänner 2026) dem Finanzamt, sofern es die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger nicht berichtigt.

Eine UID-Nummer erhalten Kleinunternehmen laut USP (Stand 1. Jänner 2026) nur, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen (Antrag mit Formular U15).

Unternehmen, die als Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer befreit sind, können laut USP-Steuerrechtsreihe (Stand 16. April 2026) Rechnungen immer vereinfacht ausstellen, unabhängig vom ausgewiesenen Betrag.

Pauschale Gewinnermittlung

Bei der Einkommensteuer können Kleinunternehmen laut USP-Steuerrechtsreihe (Stand 16. April 2026) im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln (Kleinunternehmerpauschalierung): bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, anwendbar bis 55.000 Euro Jahresumsatz; die Betriebsausgaben werden pauschal mit 45 Prozent der Einnahmen bei gewerblichen Tätigkeiten bzw. 20 Prozent bei Dienstleistungen angesetzt (jeweils gedeckelt); gewisse Ausgaben wie Beiträge zur Pflichtversicherung können zusätzlich abgesetzt werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) liegt sie bei 55.000 Euro Umsatz. Für die Befreiung darf dieser Wert weder im Vorjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten werden; außerdem muss der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU liegen.

Was passiert, wenn ich die Grenze knapp überschreite?

Bei einer Überschreitung um höchstens 10 Prozent – laut USP-Steuerrechtsreihe (Stand 16. April 2026) also bis 60.500 Euro – bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Im nächsten Kalenderjahr ist sie laut USP (Stand 1. Jänner 2026) aber jedenfalls ausgeschlossen.

Kann ich freiwillig Umsatzsteuer verrechnen?

Ja. Nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Fassung 2026) können Sie schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Befreiung verzichten; das ist nur ab dem Start eines Kalenderjahres möglich, und Sie sind dann mindestens fünf Kalenderjahre daran gebunden. Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) gelten dann die allgemeinen Regeln samt Vorsteuerabzug.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Nein, solange die Befreiung angewendet wird: Laut USP (Stand 1. Jänner 2026) entfallen dann Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung. Wer auf die Befreiung verzichtet, muss laut USP eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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