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Kryptowährungen versteuern in Österreich

Von Christian Costa · Aktualisiert am

Kurz gesagt: Seit 1. März 2022 gehören Kryptowährungen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert – für laufende Erträge und Kursgewinne, unabhängig von einer Behaltefrist. Der Tausch in eine andere Kryptowährung ist nicht steuerpflichtig.

Laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) wurden Kryptowährungen mit der Ökosozialen Steuerreform, in Kraft ab 1. März 2022, in die Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen; seither gilt für sie der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent. Einkünfte aus Kryptowährungen sind laufende Einkünfte und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27b Abs. 1 EStG 1988, Fassung 2026); realisierte Kursgewinne zählen laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) unabhängig von der Erfüllung einer Behaltefrist dazu.

Was als Kryptowährung gilt

Eine Kryptowährung ist nach § 27b Abs. 4 EStG 1988 (Fassung 2026) u. a. eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird und als Tauschmittel akzeptiert wird. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) sind etwa Bitcoin und Ether Beispiele; Non-Fungible Token (NFT) und Asset-Token sind mangels Eigenschaft als Tauschmittel nicht erfasst.

Die neue Steuerpflicht gilt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) erstmals für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden („Neuvermögen“); Kryptowährungen, die bis 28. Februar 2021 angeschafft wurden, sind grundsätzlich Altbestände und vom neuen Regime nicht betroffen.

Laufende Einkünfte: Lending, Mining, Staking

Zu den laufenden Einkünften zählen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen – insbesondere Zinsen aus dem Verleihen („Lending“) und Gegenleistungen für das Bereitstellen in Liquiditäts- oder Kreditpools („Liquidity Mining“) – sowie der Erwerb durch einen technischen Prozess zur Transaktionsverarbeitung, insbesondere „Mining“.

Laufende Einkünfte werden laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) im Zuflusszeitpunkt besteuert, mit dem Wert der bezogenen Kryptowährungen zu diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage; dieser Wert gilt auch als Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 KryptowährungsVO).

Keine laufenden Einkünfte liegen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) bei Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks vor; im Zuflusszeitpunkt wird nicht besteuert. Die erhaltenen Kryptowährungen sind aber mit Anschaffungskosten von null anzusetzen, sodass bei einer späteren Veräußerung der gesamte Wert besteuert wird.

Die Staking-Ausnahme gilt laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) ausschließlich für Leistungen zur Transaktionsverarbeitung (Blockerstellung bzw. -validierung). Werden Vorgänge, die tatsächlich Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen sind, als „Staking“ bezeichnet, fallen sie nicht unter die Ausnahme und werden schon im Zuflusszeitpunkt besteuert.

Verkauf und Tausch

Zu den realisierten Wertsteigerungen zählen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) die Veräußerung von Kryptowährungen gegen Euro, der Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen (z. B. US-Dollar) und der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen.

Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung ist laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) kein Veräußerungsvorgang und wird nicht besteuert; die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung gehen auf die erhaltene über.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) der Unterschied zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren) dürfen angesetzt werden; Aufwendungen wie Stromkosten oder Hardwareanschaffungen dürfen nicht abgezogen werden, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Bei gleichartigen Kryptowährungen auf derselben Wallet gilt für Wertsteigerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, der gleitende Durchschnittspreis.

Steuersatz und Verlustausgleich

Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen unterliegen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 (Fassung 2026) einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent und erhöhen nicht den Tarifsteuersatz für das übrige Einkommen – egal ob die Steuer als KESt einbehalten oder in der Veranlagung festgesetzt wird. Ausnahme: Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen, die nicht öffentlich angeboten wurden, unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nach den allgemeinen Regeln mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften (z. B. Dividenden, Veräußerungsgewinnen von Aktien) verrechnet werden.

KESt-Abzug und Steuererklärung

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen, müssen inländische Schuldner und Dienstleister laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) KESt abziehen und abführen; mit der Einbehaltung ist die Einkommensteuer abgegolten (Endbesteuerung), die Erträge müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden. Für Einkünfte, die ab dem Kalenderjahr 2025 zufließen, müssen die zum KESt-Abzug Verpflichteten auf Verlangen ein Steuerreporting erstellen. Flossen Einkünfte vor Beginn der KESt-Abzugspflicht zu, sind sie in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und zu besteuern.

Betriebliche Einkünfte

Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen laut Bundesministerium für Finanzen (Stand 1. Jänner 2026) nur vor, soweit die Tätigkeit nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, andernfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Sondersteuersatz gilt auch im Betriebsvermögen, nicht aber, wenn Kryptowährungen einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bilden – etwa beim gewerblichen Kryptowährungshändler oder Miner; dann gilt der progressive Einkommensteuertarif.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuer auf Kryptogewinne?

Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) gilt für Kursgewinne und laufende Krypto-Erträge der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent, ohne dass der Steuersatz für das übrige Einkommen steigt. Nur Erträge aus privaten, nicht öffentlich angebotenen Kryptowährungsdarlehen fallen unter den progressiven Tarif.

Ist der Tausch von Bitcoin in eine andere Kryptowährung steuerpflichtig?

Nein. Laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) ist dieser Tausch keine Veräußerung und wird daher nicht besteuert; die ursprünglichen Anschaffungskosten werden auf die neu erhaltene Kryptowährung übertragen.

Wann wird Staking besteuert?

Echtes Staking, also Leistungen zur Blockerstellung oder -validierung, wird laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) beim Zufluss nicht besteuert; die erhaltenen Kryptowährungen haben Anschaffungskosten von null, ihr gesamter Wert wird bei einer späteren Veräußerung besteuert. Ist das „Staking“ in Wahrheit ein Entgelt für die Überlassung von Kryptowährungen, wird schon beim Zufluss besteuert.

Muss ich Krypto-Gewinne in der Steuererklärung angeben?

Für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen und von denen ein inländischer Schuldner oder Dienstleister KESt einbehält, ist die Einkommensteuer laut BMF (Stand 1. Jänner 2026) damit abgegolten; eine Angabe in der Steuererklärung entfällt. Einkünfte, die vor Beginn der KESt-Abzugspflicht zugeflossen sind, müssen Sie in der Einkommensteuererklärung deklarieren.

Quellen

Quellen geprüft am 19. Oktober 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen und ist keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Situation beim Finanzamt Österreich, über FinanzOnline oder bei einer Steuerberatung.

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